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Juristische Fachinformation: Terrorschutz bei Veranstaltungen

KURZ ERKLÄRT:

Die Sorge vor terroristischen Anschlägen schwingt heutzutage bei der Planung und Durchführung von Veranstaltungen immer mit. Der Umgang mit dieser Sorge führt zu höchst unterschiedlichen Ergebnissen. Von „Bei uns wird schon nichts passieren!“ bis zu „Wir gehen keine Kompromisse ein!“ lassen sich unterschiedlichste Grundhaltungen bei den sicherheitsrelevanten Beteiligten finden – nicht selten auch zwischen verschiedenen Akteuren derselben Veranstaltung.
Niemand möchte sich im Nachhinein vorwerfen (lassen), man hätte einen Anschlag verhindern können. Auf der anderen Seite müssen sich Veranstaltungen aber auch wirtschaftlich rechnen. Und über allen schwebt das Damoklesschwert der juristischen Haftung…


SO IST DIE RECHTSLAGE:

Der Veranstalter ist zunächst einmal zivilrechtlich verpflichtet, für den Schutz der Menschen auf seiner Veranstaltung zu sorgen. Dazu muss er alles tun, was notwendig und zumutbar ist, um eine Schädigung zu vermeiden. Eine Verhinderung von terroristischen Attentaten dürfte in aller Regel unzumutbar sein, da der private Veranstalter faktisch keine Möglichkeit hat.

Demgegenüber sind die Polizeibehörden (Polizei und Ordnungsämter) zuständig für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Es ist also in erster Linie eine staatliche Aufgabe, alle Menschen zu schützen, insbesondere auch vor Terrorangriffen. Diesen Schutz des Staates genießt übrigens auch der Veranstalter, denn er handelt im Rahmen seiner Bürgerrechte. Polizeiliche Maßnahmen müssen sich zunächst gegen den Störer der öffentlichen Sicherheit und Ordnung richten, also gegen den Terroristen, der die Gefahr verursacht. Ein Veranstalter verursacht aber mit der Durchführung einer Veranstaltung nicht die terroristische Tat. Insofern kann ein Veranstalter in aller Regel nicht zu Terrorschutzmaßnahmen verpflichtet werden.

Hinter der rechtlichen Frage steht auch noch eine gesellschaftliche und politische Diskussion. Soll der Staat, also die Allgemeinheit für die Absicherung von privaten gewerblichen Veranstaltungen aufkommen oder sollen die Kosten von dem getragen werden, der auch von der Veranstaltung profitiert? Das wäre im ersten Schritt der Veranstalter, in der Folge würden die Kosten aber sicherlich auch auf die Besucher umgelegt.

Am Ende stellt sich im Rahmen der Sicherheitsplanung noch eine weitere Frage – unabhängig davon, wer zuständig ist und wer die Kosten tragen muss: Welche Risiken können akzeptiert werden und welches Maß an Schutzmaßnahmen ist angemessen? Reichen einfache Absperrungen oder sollen zertifizierte Systeme wie am Breitscheidplatz jetzt bei allen Veranstaltungen Mindeststandard sein? Vielleicht müssen wir endlich mal über den „Elefanten“ reden, der schon die ganze Zeit im Raum steht: Terrorschutz beschränkt sich nicht auf Durchfahrsperren. Was muss gegen anderweitige Terrorangriffe – mittels Bomben, Schusswaffen, Giftgas o.ä. – unternommen werden? Was kann dagegen unternommen werden? Wollen wir unsere Weihnachtsmärkte und Stadtfeste in militärisch abgesicherten Festungen feiern oder müssen wir als Gesellschaft vielleicht akzeptieren, dass Terrorangriffe bei Veranstaltungen passieren können?

Auch der Veranstalter tut sich keinen Gefallen. Er übernimmt faktisch Verantwortung, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein. Gerade dadurch entstehen für ihn neue Haftungsrisiken, denn er verspricht schließlich dem Betreiber, sich um gewisse Dinge zu kümmern.


DARAUF KOMMT ES AN:

  • Wer eine Veranstaltung durchführt, muss eine solide Sicherheitsplanung machen und dabei alle konkreten Gefährdungen berücksichtigen: Liegt das Veranstaltungsgelände am Ende einer längeren abschüssigen Straße, muss über eine Sperre nachgedacht werden, damit zum Beispiel ein unfallbedingtes Einfahren verhindert wird. Beschränkt sich die Beurteilung der Polizei auf die allgemein erhöhte Gefährdungslage (was bedeutet, dass keine konkreten Hinweise auf etwaige Gefahren im Zusammenhang mit der Veranstaltung vorliegen), müssen vom Veranstalter keine Maßnahmen zur Abwehr von Terrorangriffen eingeplant werden.
  • Selbstbewusste Abstimmung mit Polizei und Behörden: Werden Forderungen nach besonderen Maßnahmen gemacht, müssen Polizei und Behörden dies auch begründen. Dazu gehört die Klarstellung, welche Schutzziele mit den besonderen Maßnahmen geschützt werden sollen. Nur dann kann beurteilt werden, ob die Maßnahmen verhältnismäßig sind.
  • Zeichnet sich ab, dass eine Einigung über erforderliche Maßnahmen und die Zuständigkeit für die Umsetzung nicht möglich wird, sollte frühzeitig entschieden werden, wie es weitergeht: Die Maßnahmen können unter Vorbehalt angenommen werden, die Zulässigkeit kann dann im Nachhinein gerichtlich überprüft werden. Ist die Veranstaltung mit den geforderten Maßnahmen wirtschaftlich jedoch nicht umsetzbar, hilft vielleicht ein gerichtliches Eilverfahren. In jedem Fall ist die frühzeitige Einbeziehung des Rechtsanwalts wichtig.
  • Sollte es zu einem (terroristischen) Vorfall kommen, muss die Zusammenarbeit der Veranstaltungsorganisation mit den öffentlichen Stellen (BOS) funktionieren. Die Ablauforganisation muss dafür geplant, abgestimmt und idealerweise auch geübt werden.

Noch Fragen? WIR BERATEN EUCH GERNE!

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